Ra 2024/13/0074 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit einer Abtretung im Rahmen einer Zession wird nicht auch das Abgabenschuld- oder -pflichtverhältnis abgetreten (vgl. VwGH 14.7.1994, 92/17/0176, wonach nur bei Gesamtrechtsnachfolge und nicht bei Einzelrechtsnachfolge ein Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt). Die Rückzahlung von - materiell rechtswirksam entstandenen - Guthaben gemäß § 239 BAO, die Gegenstand einer Zession oder Pfändung sein können (vgl. dazu VwGH 7.8.1992, 89/14/0218), ist von den in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsansprüchen zu unterscheiden (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 und 13.11.1986, 86/16/0102). Einen derartigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl. III Nr. 192/2012, dar, der nur vom Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden kann. Über einen Erstattungsantrag ist mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012, zu einem Erstattungsantrag nach einem DBA).