Ra 2023/13/0007 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Fall der Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) haben kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nicht an den Gesamtrechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO), sondern an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0117; 19.9.2007, 2004/13/0097). Dies gilt auch im Fall eines "negativen Feststellungsbescheides". Wenn gemeinschaftlich erzielte Einkünfte nicht vorliegen, fließen den Gesellschaftern zwar keine Einkünfte zu; ob allerdings solche gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gegeben sind oder nicht, wird mit dem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO entschieden. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs. 1 und 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (vgl. VwGH 27.1.1998, 97/14/0158; 30.3.2006, 2004/15/0048, mwN). Der Bescheid hat an die Personen zu ergehen, hinsichtlich deren der Zufluss von Einkünften in Streit steht (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/15/0051).