In der Judikatur des VwGH wurde zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer von mehreren Wohnungen des Betreffenden um einen Ganzjahreswohnsitz oder um einen Freizeitwohnsitz handelt, darauf abgestellt, wo das Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen gelegen ist, und zudem festgehalten, dass die gelegentliche Ausübung beruflicher Tätigkeiten am Zweitwohnsitz der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegensteht (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, zum RPG sowie 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; und 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 und 0077, zum Tiroler Raumordnungsgesetz). Weder aus § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 noch aus der dazu bzw. zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ergangenen Judikatur des VwGH kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass ein Freizeitwohnsitz bereits dann vorliegt, wenn die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der (beruflichen und familiären) Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, diese somit keinen Ganzjahreswohnsitz darstellt; vielmehr ist es nach der betreffenden Begriffsbestimmung - ebenso wie nach § 16 Abs. 2 erster Satz RPG - für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes bzw. einer Ferienwohnung darüber hinaus erforderlich, dass die betreffende Wohnung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken benützt wird; andernfalls handelt es sich bei der Zweitwohnung nicht um eine Ferienwohnung. Diese Interpretation entspricht zudem der vom Vorarlberger Landesgesetzgeber in den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 27/1993 (vgl. Bericht Beilage 17/1993 25. LT, S 4) zum RPG offengelegten Intention, wonach etwa die berufsbedingte Wohnnutzung ebenso wie Wohnungen für Studenten nicht als Ferienwohnungen zu qualifizieren seien.
Rückverweise