Ra 2022/21/0093 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Beim Zuspruch von Aufwandersatz ist den Fremden als obsiegende Parteien der gebührende Ersatz der Eingabegebühr, der vom allgemeinen Antrag in der Beschwerde auf Ersatz der Verfahrenskosten umfasst war, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336). Da die Gebührenschuld für Eingaben gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV 2015 bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und im Übrigen laut Auskunft des BVwG der Betrag von 90 € (3x30 €) als Eingabengebühr auch eingezogen wurde, war der Revision in diesem Umfang Folge zu geben, wobei gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat - entschieden werden konnte. Insoweit bedurfte es auch nicht der Einleitung des Vorverfahrens nach § 36 Abs. 1 VwGG, weil die Fremden durch die vorgenommene Änderung des Kostenzuspruchs nicht in Rechten verletzt sein können.