JudikaturVwGH

Ra 2025/21/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2025

Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" (VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093; VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0112). Demnach treffen die in der Rsp getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte.

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