JudikaturVwGH

Ra 2022/21/0093 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2022

Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Verfahren betreffend Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 ist das Kindeswohl "gebührend" zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411). Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121). (Hier: Auch wenn das BVwG in Anbetracht des fortgesetzten massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der Mutter der Fremden im Verfahren betreffend Abschiebung der Mutter und ihrer Töchter vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, reicht dies am Maßstab dieser Judikatur für die Zulässigkeit der Amtsrevision und somit für ein Aufgreifen des vom BVwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH nicht aus, weil die bekämpfte Entscheidung jedenfalls nicht "krass fehlerhaft" war.)

Rückverweise