Ra 2022/16/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. b GGG 1984 wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG 1984 bei einer (streitwerterhöhenden) Erweiterung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, ohne vorherige Mitteilung in einem Schriftsatz mit dem Beginn der Protokollierung begründet. Für die Entstehung der Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit. b GGG 1984 ist somit nicht entscheidend, ob die Klagsausdehnung tatsächlich wirksam wird (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/16/0210; 29.4.2013, 2011/16/0118).