IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2025 durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Werner Obermüller, Maderspergerstraße 22a, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 5. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2022, ***StNr*** betreffend Haftung gemäß § 14 Bundesabgabenordnung für folgende aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der ***Firma***, ***FN-Nr***, ***Firma-Adr***,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang
Mit Pfändungsbescheid vom 04.10.2019 wurde die angeblich gegen die beschwerdeführende Partei bestehende Forderung der ***Firma*** gem. § 65 AbgEO gepfändet. In der mit 24.10.2019 übermittelten Drittschuldnererklärung erklärte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei, die gepfändete Forderung nicht als begründet an.
Mit Schreiben vom 20.12.2019 wurde die beschwerdeführende Partei zH ihrer steuerlichen Vertretung ersucht die Gründe darzulegen, weswegen die gepfändete Forderung nicht anerkannt worden ist.
Mit Eingabe vom 07.01.2020 führte die steuerliche Vertretung im Wesentlichen aus, dass sich im Zuge der Mietvertragserrichtung herausgestellt habe, dass ein Großteil der Einrichtungsgegenstände nicht im Eigentum der Verkäuferin standen und daher nur ein Teil der Forderung anerkannt worden sei. Ein Rechtsstreit sei darüber noch nicht eröffnet worden.
Mit Ergänzungsersuchen, ebenfalls vom 20.12.2019, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert darzulegen, ob zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von der Abgabenschuldigkeit der Verkäuferin vorhanden war, falls nicht, welche Erkundigungen allfälliger betrieblicher Abgabenschuldigkeiten unternommen wurden. Ebenfalls ersucht wurde, den Wert der erworbenen Aktiva sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei darzulegen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb im Wesentlichen unbeantwortet.
Nach diesem Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde mit Haftungsbescheid vom 28.09.2022 die beschwerdeführende Partei für die im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten der Verkäuferin in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde gegenständliche Beschwerde eingebracht und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass zwar ursprünglich ein Kaufpreis in Höhe von EUR 135.000,00 vereinbart wurde, jedoch nachträglich im Zuge einer Gerichtsverhandlung eine Einigung derart erzielt wurde, dass mit einer Zahlung in Höhe von EUR 60.000,00 brutto die Angelegenheit bereinigt worden sei.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt und die Beweiswürdigung in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.5.2023 ausführlich dargestellt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 16. Juni 2023 wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der dem Bundesfinanzgericht am 26.6.2023 samt den bezughabenden Akten elektronisch vorgelegt wurde.
In der mündlichen Verhandlung am 17.7.2025 hat der Richter auf den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt laut Beschwerdevorentscheidung vom 16. Mai 2023, die der Ladung beigelegen ist, verwiesen. Die Parteien verzichteten auf eine Verlesung.
Zudem führte der Richter aus, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben zwischenzeitig entrichtet sind. Konkret wurden EUR 418,50 per 10.11.2022 sowie EUR 673,18 per 23.11.2022 von einem anderen Haftungspflichtigen (dem ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin) einbringlich gemacht und der Haftungsschuld angerechnet. Mit Umbuchungen vom 26.05.2023 sowie vom 15.06.2023 wurden EUR 16.590,53 sowie EUR 3.242,71 vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin überrechnet.
2. Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom 13.06.2019 hat die beschwerdeführende Partei von der ***Firma***, ***FN-Nr***, die "Geschäftseinrichtung samt Zubehör, sowie dem festen und beweglichen Inventar (...), soweit es sich nicht um den Vermieter gehörige Inventarstücke handelt" erworben. Daraus ergibt sich, dass die wesentlichen betrieblichen Grundlagen mit Kaufvertrag vom 13.06.2019 an die beschwerdeführende Partei übertragen wurden, sodass diese - in Zusammenschau mit dem Abschluss eines Bestandsvertrages - einen gleichartigen Betrieb hätte fortführen können.
Die Anweisung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von gesamt EUR 135.000,00 (zzgl. USt) wurde im Kaufvertrag wie folgt vereinbart: Eine Anzahlung in Höhe von (netto) EUR 10.000,00 mittels Anweisung vom 03.06.2019, eine Teilzahlung in Höhe von (netto) EUR 50.000,00 mittels Anweisung vom 01.07.2019 sowie eine Restzahlung in Höhe von (netto) EUR 75.000,00.
Nach der Aktenlage wurden tatsächlich EUR 60.000,00, dh die vereinbarte Anzahlung sowie die Teilzahlung It. Kaufvertrag geleistet. Hinsichtlich der verbleibenden Restzahlung wurde in weiterer Folge - nach Gewährung von Verfahrenshilfe - eine Klage der ***Firma*** gegen die beschwerdeführende Partei beim LG Linz auf Zahlung der restlichen Kaufsumme per 10.01.2020 eingereicht. Dieses Verfahren ist wegen Nichtbesuchs einer anberaumten Verhandlung infolge Ruhens eingestellt worden.
Über das Vermögen der ***Firma*** wurde mit Beschluss vom 17.12.2019 das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet.
3. Beweiswürdigung
Gegenstand des Kaufvertrages vom 13.06.2019 war "die im oben bezeichneten Geschäftslokal befindlichen Geschäftseinrichtungen samt Zubehör, soweit dem festen und beweglichen Inventar lt. der beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Inventarliste, soweit es sich dabei nicht um den Vermieter gehörige Inventarstücke handelt." In weiterer Folge entstand zwischen den Vertragsparteien ein Rechtsstreit darüber, ob der vereinbarte Kaufpreis im wirtschaftlichen Verhältnis zu den übertragenen Wirtschaftsgütern steht. Aktenkundig ist eine Korrespondenz zwischen den beiden rechtlichen Vertretern der Parteien des Kaufvertrages, wonach die Verhältnismäßigkeit des Umfangs der oben beschriebenen Geschäftseinrichtung samt Inventar mit dem vereinbarten Kaufpreis strittig war. Aus einem Schreiben der rechtlichen Vertretung der Verkäuferin an die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom 20.08.2019 geht hervor:
"3. Ihre Mandantin wollte den "Standort" meiner Mandantin erwerben. Es war von vornherein völlig klar, dass die im Übrigen von Ihren Mandanten erstellte Inventarliste auch im Falle des vollständigen Zutreffens niemals einen Wert von EUR 135.000,00 exkl. USt. dargestellt hätte. Ihrer Mandantin war daher von vornherein bewusst und war es Teil des Vertrages, dass keinesfalls Werte um EUR 135.000,00 exkl. USt. erworben werden, sondern ein gut eingeführter Standort für ein Speiselokal. Darüber hinaus beabsichtigt Ihre Mandantin einen Barbetrieb bis 4:00 Uhr früh, wobei eine derartige Genehmigung nur an einem derartigen Standort ohne unmittelbare Anrainer möglich ist.
4. Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Mandant die Inventarliste erstellt hatte, wies mein Mandant Ihren Mandanten eben gerade auf die Vereinbarung mit der Vermieterin betreffend das Inventar hm, woraufhin (was sich aus der Korrespondenz ergibt) dann von mir der vom Steuerberater Ihrer Mandantin zur Verfügung gestellte Vertragsentwurf gerade in diesem Punkt im Hinblick auf den durch meine Mandantin erfolgten Hinweis geändert wurde, sodass eben das Inventar laut Inventarliste erworben wird, "soweit es sich dabei nicht um denVermieter gehörige Inventarstücke handelt". Dies sollte im Hinblick auf die meiner Mandantin unbekannte Abschreibedauer betreffend der Inventarstücke der Vermieterin und dem ihrer Mandantin, welche an einer genauen Klärung gar nicht interessiert schien, bekannt gegebenen tatsächlichen Sachverhalt bloß sicherstellen, dass jedes Inventar auf der Inventarliste, welches meiner Mandantin gehört, in das Eigentum Ihrer Mandantin übergeht und andererseits alle die Stücke, welche noch im Eigentum der Vermieterin stehen, dann nach erfolgter Abschreibunq - soweit von der Inventarliste umfasst - ebenfalls in das Eigentum ihrer Mandantin übergehen können.
5. Auch der Umstand, dass sich Ihre Mandantin weder betreffend des Eigentums erkundigte, noch tatsächlich ein Interesse an den Werten bzw. seinerzeitigen Kaufpreisen für das Inventar zeigte, lässt erkennen, dass es ihr einerseits um den Standort ging und andererseits soweit meiner Mandantin bekannt, auch sogar die Entfernung angeblich strittiger Inventarstücke von vornherein beabsichtigt war, deren Abbau bereits in Gange ist. Der Umstand, dass etwa der Neupreis für die Ausstoßung des Gastgartens bei annähernd EUR 40.000,00 lag bzw. sowohl das Geschirr als auch die Markise jeweils Werte über dem von Ihnen genannten Betrag von EUR 3.000.00 aufweisen, zeigt wer unserer Mandanten hier offensichtlich versucht, mit möglicherweise auch strafrechtlich relevanten Methoden einer Bezahlung des vereinbarten Preises zu entgehen. Zu dem von Ihnen angesprochenen strafrechtlichen Aspekt der Angelegenheit darf ich darauf hinweisen, dass vertragsgemäß sämtliches Inventar bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum meiner Mandantin steht, sodass dessen teilweise bereits erfolgte Verbringung, welche von meiner Mandantin festgestellt werden konnte, durchaus nicht bloß sachenrechtliche Betrachtungsweisen gestattet.
6. Zusammengefasst bleibt daher die Forderung meiner Mandantin aufrecht und wird die Forderung Ihrer Mandantin abgelehnt."
Der von der belangten Behörde daraus gezogene Schluss, wonach offensichtlich der konkrete Standort maßgebliches Kriterium des Kaufvorganges war, wurde bisher nicht bezweifelt und ist auch durchaus schlüssig.
Im Kaufvertrag vom 13.06.2019 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei, nicht in das Bestandsverhältnis eintritt. Es wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses eines Bestandsvertrages zwischen der Hauseigentümerin und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen wird. Der Eintritt in ein Bestandsverhältnis war daher zwar nicht vertragsgegenständlich, jedoch war der Abschluss eines entsprechenden Bestandsverhältnisses als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Kaufvertrages bedungen. Die Verkäuferin hatte zudem mit der Bestandsgeberin eine Zusatzvereinbarung, wonach die Inventargegenstände nach vollständiger steuerlicher Abschreibung in das Eigentum der Verkäuferin übergehen (vgl. dazu den Auszug aus dem aktenkundigen Schreiben der rechtlichen Vertretung der Käuferin an die rechtliche Vertretung der Verkäuferin vom 13.08.2019):
"Ihre Mandantin hat lediglich mit der Vermieterin eine Zusatzvereinbarung, wonach nach vollständiger steuerlicher Abschreibung die Inventargegenstände in ihr Eigentum übergehen. Nachdem die steuerliche Abschreibung allerdings noch nicht abgeschlossen ist, ist Ihre Mandantin auch noch nicht Eigentümerin und kann diese daher auch nicht weiter veräußern."
Der Würdigung der belangten Behörde, wonach die wesentlichen betrieblichen Grundlagen mit Kaufvertrag vom 13.06.2019 an die beschwerdeführende Partei übertragen wurden, sodass diese - in Zusammenschau mit dem Abschluss eines Bestandsvertrages - einen gleichartigen Betrieb hätte fortführen können, ist schlüssig und wird auch vom Bundesfinanzgericht geteilt.
Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass es sich bei den geltend gemachten Abgaben - der Umsatzsteuervorauszahlung der Monate Juni 2019 iHv EUR 16.029,25 und Juli 2019 iHv EUR 4.895,67 - um Abgaben handelt, die auf den Betrieb des Unternehmens zurückzuführen sind und auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres anfielen. Dem ist auch die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung erfolgte weder ein ergänzendes Vorbringen, noch ein Beweisantrag.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 14 der Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2010/58 lautet:
"(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157 f IO)."
Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen durch ein oder auch mehrere aufeinander folgende Rechtsgeschäft(e) (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208). Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft gegeben und wird auch nicht bestritten.
Unter Übereignung ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen, wobei nicht die zivilrechtliche Gestaltung, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich ist (VwGH 9.11. 2011, 2011/16/0061). Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber (BFG 05.02.2020, RV/5100906/2015). Auch diese Haftungsvoraussetzung liegt unzweifelhaft vor.
§ 14 Abs. 1 lit a BAO erfasst Abgaben, bei denen materiellrechtlich die Führung eines gewinn- oder überschussorientierten Unternehmens (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) Tatbestandsmerkmal ist. Dies ist bei der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer unbestritten gegeben.
Die Haftung ist zeitlich auf solche Abgaben begrenzt, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden ( § 4 BAO) sind. Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer ist in diesen Zeitraum entstanden.
Die Haftung besteht für die in § 14 Abs. 1 lit. a und b BAO genannten Abgaben nur dann, wenn der Erwerber diese im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten steht einer Haftungsinanspruchnahme dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte erlangen müssen. Hiebei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die (nach § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Da die beschwerdeführende Partei diesbezüglich nichts vorgebracht hat, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Partei bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte erlangen müssen.
Die Haftung ist mit dem Teilwert (§ 12 BewG) bzw den nach §§ 13 - 17 BewG ermittelten Werten im Zeitpunkt der Übereignung begrenzt. Da der tatsächlich geleistete Kaufpreis (EUR 60.000,00 brutto) die Haftungsschuld (EUR 10.924,92) bei Weitem übersteigt, ist davon auszugehen, dass die Haftungsgrenze nicht überschritten wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Die Abgabenschuld darf bei Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts noch nicht zur Gänze getilgt oder abgeschrieben (§§ 235, 236) sein (vgl VwGH 9.2.2022, Ro 2022/15/0004). Ob ein Erlöschen oder eine Tilgung der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekommt, ist nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift oder dem Tilgungsgrund zu prüfen. Im gegenständlichen Fall wurde die Haftungsschuld durch einen anderen Haftungspflichtigen teilweise getilgt. Dies steht der Aufrechterhaltung der Haftung nicht entgegen. Gleiches gilt für die teilweise Tilgung durch Umbuchung vom Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei auf jenes der Primärschuldnerin. Gerade diese Umbuchung erfüllt den Haftungszweck.
Die für die Ermessensübung ( § 20 BAO) relevante Zielrichtung des § 14 BAO liegt darin, die im Unternehmen (Betrieb als solchem) liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebs) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Haftung zu beachten, dh wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner (Veräußerer des Unternehmens oder Betriebs) nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnte (VwGH 9. 9.2015, Ra 2015/16/0037). Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Primärschuldnerin zahlungsunfähig ist, dass die Einbringung der Abgabenschulden nur im Haftungswege möglich ist. Dagegen stehende berechtigte Interessen der beschwerdeführenden Partei wurden nicht vorgebracht und auch nicht im Zuge des Verfahrens festgestellt.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur, der das Bundesfinanzgericht gefolgt ist, wird verwiesen.
Linz, am 24. Juli 2025