IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der XXXX Flexible Kapitalgesellschaft, vertreten durch RA Mag. Paul GURSCH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 25.04.2024, Zl. 400 Jv 522/24k, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit TP 10 Z I GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.03.2024 wurden der XXXX Flexible Kapitalgesellschaft (in Folge: Beschwerdeführerin) Gebühren in Höhe von EUR 373,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Infolge der am 15.04.2024 rechtzeitig erhobenen Vorstellung trat dieser außer Kraft.
2.Mit im Spruch genannten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Gebühren in Höhe von EUR 373,00 vorgeschrieben. Darin enthalten sind die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG und die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 365,00. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.04.2024 zugestellt.
3.Dagegen richtet sich die am 23.05.2024 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es seien Gebühren nach TP 10 I a) Z 5 bzw. b) Z 5 GGG vorgeschrieben worden, welche sich auf Eingaben bzw. Eintragungen von GmbHs beziehen, die Beschwerdeführerin sei aber eine Flexible Kapitalgesellschaft. Eine analoge Anwendung des für GmbHs geltenden Gebührentatbestandes scheide aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.01.2024 die Bewilligung der Eintragung als flexible Kapitalgesellschaft ins Firmenbuch und entrichtete eine Eingabegebühr in Höhe von EUR 36,00 mittels Einzugs.
1.2. Mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wiens vom 25.04.2024, 400 Jv 522/24k, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für folgende im Verfahren 75 Fr 118/24h angefallenen Gebühren zahlungspflichtig sei:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der völlig unbedenklichen Aktenlage. Insbesondere den Antrag auf Eintragung (ON 1), dem Auszug der Gebührenvorgänge (ON 4) sowie dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (ON 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine neue Kapitalgesellschaftsform, die mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) eingeführt wurde und dort geregelt ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 FlexKapGG sind auf die FlexKapG – soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden – die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Eintragung ihrer neu gegründeten FlexKapG in das Firmenbuch.
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch unterliegen der TP 10 Z I lit. a GGG (Anmerkung 1 lit. a zu TP 10 Z I lit. a GGG). Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird (Anmerkung 3 zu TP 10 Z I lit. a GGG).
Der Anspruch des Bundes auf die Eingabegebühr entsteht mit Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 2 GGG), zahlungspflichtig ist die einschreitende Partei (§ 7 Abs. 1 Z 2 GGG).
TP 10 Z I lit. a GGG zählt die Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei in den Ziffern 1 bis 13 leg. cit. aufgezählten Rechtsträgern gerichtet sind auf. Die Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft findet sich in der Aufzählung nicht.
Gemäß TP 10 Z I lit. a Z 5 GGG beträgt die Eingabegebühr für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gerichtet sind, EUR 36,00.
Neben der Eingabegebühr für den Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch fällt für die Eintragung eines Rechtsträgers auch eine Eintragungsgebühr an. Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht mit der Vornahme der Eintragung ins Firmenbuch (§ 2 Z 4 GGG), zahlungspflichtig ist derjenige, der die Eintragung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet (§ 7 Abs. 1 Z 4 GGG).
TP 10 Z I lit. b GGG bezeichnet die Höhe der anfallenden Eintragungsgebühren für die in den Ziffern 1 bis 13 leg. cit. aufgezählten Rechtsträger. Auch in dieser Aufzählung ist die Flexible Kapitalgesellschaft nicht enthalten.
Gemäß TP 10 Z I lit. b Z 5 GGG beträgt die Eintragungsgebühr für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung EUR 365,00.
Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Flexible Kapitalgesellschaft sich in den Aufzählungen der TP 10 GGG nicht findet und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten und eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, diesem Prinzip nicht gerecht werden würde (VwGH 20.06.2022, Ra 2022/16/0004).
Allerdings bedarf es hier angesichts der klaren Regelung des § 1 Abs. 2 FlexKapGG auch keiner analogen Anwendung, sondern sind auf die FlexKapG – da eine abweichende Regelung bisher noch nicht getroffen wurde – die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Dafür, dass diese Bestimmung – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – nur für korporative bzw. zivilrechtliche Bestimmungen des GmbHG gelten sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch in den Erläuterungen spricht der Gesetzgeber davon, dass „die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Regelungen – also insbesondere das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 – gemäß § 1 Abs. 2 insoweit anzuwenden [seien], als im FlexKapGG keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind“ (ErlRV 2320 BlgNR XXVII. GP, 3) und trifft keine Einschränkung, etwa dass die die GmbH betreffenden gebührenrechtlichen Bestimmungen hievon ausgenommen wären. Das GmbHG wird auch nur demonstrativ genannt („insbesondere“), sodass klar ist, dass der Gesetzgeber durchaus auch die Anwendung von Bestimmungen außerhalb des GmbHG aufgrund des § 1 Abs. 2 KapitalGG im Sinn hatte.
Daher sind durch den Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch und die daraufhin erfolgte Eintragung die Eingabegebühr in Höhe von EUR 36,00 und die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 365,00 angefallen für welche die Beschwerdeführerin als Antragstellerin zahlungspflichtig ist.
Da die Beschwerdeführerin diese Gebühr nicht (vollständig) sofort entrichtete, war ihr diese gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben, dabei hat die Behörde der Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin ist daher insgesamt für Gebühren in Höhe von EUR 409,00 – wie richtig im Bescheid festgestellt – zahlungspflichtig. Da bereits ein Teilbetrag in Höhe von EUR 36,00 von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde war ihr der offene Betrag von EUR 373,00 zur Zahlung vorzuschreiben.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lies und der Entfall weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 Grundrechte-Charta entgegensteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Angesichts der klaren Rechtslage blieb kein Raum für eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
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