Ra 2022/13/0042 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 1 Tir TourismusG 2006 ist der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist nach § 35 Abs. 2 leg. cit. ein "Prozentsatz" des in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (gemeint ist damit unbestritten, die Grundzahl entspreche dem Produkt aus dem Prozentsatz und dem beitragspflichtigen Umsatz). Der Prozentsatz beträgt - je nach Beitragsgruppe - zwischen 100 v.H. und 5 v.H.