Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die Revision der W GmbH und Mitgesellschafter in K, vertreten durch die B O Wirtschaftsprüfungs und SteuerberatungsGmbH in 6322 Kirchbichl, Europastraße 5, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol jeweils vom 15. Juni 2022, Zlen. 1. LVwG 2020/36/2515 2 und 2. LVwG 2020/36/2516 2, betreffend Beiträge an den Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2018 und 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 24. August 2020 setzte die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an den Tourismusverband W (Ortsklasse A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2018 zu entrichtenden Beiträge ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von 3.920.000 € mit insgesamt 5.370,40 € fest.
2 Mit vorläufigem Bescheid vom selben Tag setzte die belangte Behörde die zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2019 ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von 29.450 € mit insgesamt 40,30 € fest.
3 Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerden, in denen sie im Wesentlichen vorbrachte, die beiden Gesellschafter der Revisionswerberin, die W GmbH und B, hätten im Jahr 2017 mit der Errichtung eines Wohn und Geschäftshauses an einem näher bezeichneten Standort begonnen. Dabei sei vorgesehen gewesen, dass die W GmbH zwei Geschäftslokale (Supermarkt, Steuerberatungskanzlei) und B vier Wohnungen zu Vermietungszwecken nutzen solle. Um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes geltend machen zu können, sei in Absprache mit dem Finanzamt die Revisionswerberin als Wohnungseigentümer Errichtergemeinschaft installiert worden. Im Jahr 2018 sei nach erfolgter Umsatzsteuersonderprüfung die Weiterverrechnung der Baukosten an die Gesellschafter als Entgelt für das dingliche Recht der Nutzungseinräumung erfolgt. Dieser Vorgang gleiche in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Veräußerung eines gesamten Unternehmens, sodass die Befreiungsbestimmung des § 31 Abs. 1 lit. e Tiroler Tourismusgesetz 2006 für Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) anwendbar sei.
4 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9. September 2020 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Beschwerden der Revisionswerberin als unbegründet ab. Tätigkeit und Zweck der Revisionswerberin sei die Errichtung eines Gebäudekomplexes, bestehend aus zwei Geschäftslokalen (einem Supermarkt sowie einer Steuerberatungskanzlei) und vier Wohnungen gewesen. Die einzelnen Gebäudeteile seien an die W GmbH und B übergeben worden, wobei die Umsätze in der Einräumung des Nutzungsrechts und die Gegenleistung in den zu leistenden Kosten der Gesellschafter bestanden hätten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handle es sich wie näher begründet wird nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 4 Abs. 7 UStG 1994.
5 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Verwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, sie habe keinen (unmittelbaren oder mittelbaren) wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt, sodass keine Pflichtmitgliedschaft und damit auch keine Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 bestehe. Sie sei ausschließlich für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Wohnungseigentümer Errichtergemeinschaft zwischengeschaltet worden. Sämtliche Kosten seien ohne Gewinnaufschlag weiterverrechnet worden.
6 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Beiträge an den Tourismusverband W und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2018 ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, aus dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin sowie dem von ihr vorgelegten Vertrag über ihre Errichtung ergebe sich, dass sie nur aus umsatzsteuerlichen Gründen für das näher bezeichnete Bauvorhaben errichtet worden sei. Nach Punkt 2 dieses Vertrags sei nach Fertigstellung die Weiterverrechnung der Baukosten an die beiden Vertragspartner vorzunehmen. Damit gleiche die Tätigkeit der Revisionswerberin jener, wie sie üblicherweise auch bei anderen Errichtergemeinschaften, Bauträgern usw. gegeben sei, bei denen die Errichtung durch ein Unternehmen erfolge, das fertiggestellte Gebäude anschließend an einen oder mehrere Eigentümer verkauft werde und damit die Errichterkosten auf die neuen Eigentümer (mit oder ohne Aufschlag) überwälzt würden. Eine Geschäftsveräußerung iSd § 4 Abs. 7 UStG 1994 liege nicht vor, setze dies nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung doch voraus, dass der Erwerber durch die Übertragung zumindest der wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Lage versetzt werde, das Unternehmen bzw. den gesondert geführten Betrieb fortzuführen. Die Revisionswerberin könne sich daher nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 1 lit. e Tiroler Tourismusgesetz 2006 berufen.
8 Nach § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 seien Pflichtmitglieder eines Tourismusverbands jene Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielten und im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hätten. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht sowie der Umstand, dass eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werde, ändere nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UStG 1994 nichts an der Unternehmereigenschaft.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten daher bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch diesen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspreche, komme der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetze, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
10 Aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol stünden auch einer Errichtergemeinschaft sowie einem Immobilienunternehmen und einem Steuerberater mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, was sich positiv auf die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Neubaus (Wohn und Geschäftshaus) auswirke. Bei einer typisierenden Betrachtungsweise könne daher ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus angenommen werden. Auch eine konkrete Einzelfallbetrachtung der Tätigkeit der Revisionswerberin führe zum selben Ergebnis. Die Revisionswerberin sei von einem Immobilienunternehmen (W GmbH) und einem Steuerberater (B) errichtet worden, die jeweils den Sitz in einer der bedeutendsten Tourismusregionen Tirols hätten. Auch wenn die Errichtung der Revisionswerberin aus umsatzsteuerlichen Gründen erfolgt sei, habe sich im gegenständlichen Fall die Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus in Tirol positiv auf die Gründung und auch auf die konkrete Tätigkeit der Errichtergemeinschaft in Bezug auf die Möglichkeit der Errichtung eines Neubaus (Wohn und Geschäftshaus) ausgewirkt. Auch bei einer Einzelfallbetrachtung sei infolge der allgemeinen Hebung der wirtschaftlichen Lage ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben.
11 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 2019 mit der Maßgabe Folge, dass es mangels erwirtschafteten Umsatzes sowohl den Beitrag an den Tourismusverband W als auch den Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds gemäß § 200 BAO endgültig mit Null festsetzte. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
12 Die gegen diese beiden Erkenntnisse erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
13 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Revisionswerberin sei eine Wohnungseigentümer Errichtergemeinschaft mit der einzigen und ausschließlichen Funktion, den Vorsteuerabzug aus den Baukosten eines Gebäudes im Wohnungseigentum im Sinne der Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette sicherzustellen. § 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 setze für eine Pflichtmitgliedschaft in einem Tourismusverband des Bundeslandes Tirol einen (unmittelbaren oder mittelbaren) wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol voraus. Eine Wohnungseigentümer Errichtergemeinschaft leite die Baukosten ohne Gewinnaufschlag an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter und erziele als solche „Null Euro“ wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus. Der Tourismus befeuere im Gegenteil die Nachfrage nach Bauleistungen und treibe so die Preise für Bauleistungen zur Errichtung von Gebäuden im Wohnungseigentum in die Höhe. Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sei bei dieser Sachlage auszuschließen. Ob und welchen Nutzen die späteren Wohnungseigentümer aus dem Tourismus in Tirol ziehen würden, ändere nichts an der Tatsache, dass die Wohnungseigentümer Errichtergemeinschaft nur die Kosten weiterverrechne und somit keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erziele.
14 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 B VG) zu überprüfen.
18 Gemäß § 2 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 sind jene Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.
19 Nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben die Pflichtmitglieder nach § 45 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus mittelbar erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt. Dabei bewirkt der Umstand, dass die Revisionswerberin nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042, jeweils mwN).
21 Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen. Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Revisionswerberin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Revisionswerberin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl. nochmals VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062, mwN).
22 Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen.
23 Die revisionswerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt Umsätze (nur) gegenüber ihren Mitgliedern, was nach § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 nichts an der Unternehmereigenschaft der Revisionswerberin ändert (dass sie nicht nachhaltig tätig sei, wird in der Revision nicht behauptet). Die Empfänger der Leistungen der Revisionswerberin (also ihre Gesellschafter) erzielen wiederum Umsätze aus der Vermietung der einzelnen Objekte (zwei Geschäftslokale, vier Wohnungen). Dass diese Umsätze der Gesellschafter vom Tourismus in Tirol (positiv) beeinflusst werden, wird von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Damit sind aber auch die von der Revisionswerberin erzielten Umsätze mittelbar vom Tourismus in Tirol (positiv) beeinflusst (vgl. nochmals VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042, mwN); auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es insoweit nicht an.
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
25 Auch fehlt es der Revisionswerberin hinsichtlich des zweitangefochtenen Erkenntnisses an der Beschwer, gab das Verwaltungsgericht doch der Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe Folge, dass die Beiträge an den Tourismusverband W und den Tiroler Tourismusförderungsfonds endgültig mit Null festgesetzt wurden (vgl. zur Beschwer als Prozessvoraussetzung etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107; 13.12.2017, Ra 2017/18/0284, jeweils mwN).
26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2025