Schon aus dem insoweit klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 191 Abs. 5 BAO und des im Wesentlichen wortgleichen § 188 Abs. 5 BAO geht hervor, dass - unabhängig davon, ob die Zurechnung von Einkünften an die Verlassenschaften rechtswirksam erfolgt ist - die Zurechnung gegenüber den übrigen Beteiligten Wirksamkeit entfaltet. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1435 BlgNR. 22. GP 5) zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99 ergibt, die ausdrücklich Fälle ansprechen, in denen "der Beteiligte verstorben ist oder [...] die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte". Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 188 Abs. 5 und § 191 Abs. 5 BAO bewirken, dass die Entscheidung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam ist (vgl. VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018).
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