Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist, ist aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, weil ein öffentlicher Grund zweifellos auch außerhalb eines Bauvorhabens ohne Gebrauchserlaubnis genutzt werden kann. Im Gegensatz zu § 90 Abs. 1 StVO 1960 wird im Gesetz auch nicht auf den Bauführer verwiesen.
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