Ra 2021/08/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Einstellung der Leistung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes gemäß § 10 AlVG zu unterscheiden (vgl. dazu auch VwGH 29.11.2013, 2013/08/0250). Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 AlVG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach § 10 AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des § 24 Abs. 1 AlVG, der darauf abstellt, dass "eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt", nicht in Betracht. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw. (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch § 10 AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw. acht Wochen, "verliert". Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des § 10 Abs. 1 AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.