Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Revisionssache ***Bf1***, Adresse Bf.in, vertreten durch RA, Adresse RA, über den Antrag des Revisionswerbers Finanzamt Österreich vom 25.3.2025, der Revision vom 25.3.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.2.2025, RV/5100163/2021, betreffend Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 6.5.2019 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2011 bis 2013, Einkommensteuer 2011 bis 2014, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Anspruchszinsen 2011 bis 2013 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.2.2025, RV/5100163/2021, wurde über die Bescheidbeschwerde der ***Bf1*** vom 19.6.2019 betreffend Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 6.5.2019 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2011 bis 2013, Einkommensteuer 2011 bis 2014, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Anspruchszinsen 2011 bis 2013 entschieden.Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 wurden aufgehoben.Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013, den Einkommensteuerbescheid 2014 sowie die Anspruchszinsenbescheide 2011, 2012 und 2013 wurde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 wurde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.Die Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 wurden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache wurde an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit außerordentlicher Revision vom 25.3.2025 wurde durch die Amtspartei beantragt, das gegenständliche Erkenntnis betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Mit der außerordentlichen Revision vom 25.3.2025 beantragte die Amtspartei zudem, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass als Folge der Umsetzung des Erkenntnisses in die Wirklichkeit die von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigen würden und dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei entstehen würde.Die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses würde darin bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Abgaben nicht zu entrichten hätte und bei Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH die Abgabenbeträge nicht mehr eingebracht werden könnten.
Mit Sicherstellungsauftrag vom 11.12.2018 wurde durch die Amtspartei die Sicherstellung in das Vermögen der Beschwerdeführerin zur Sicherung in voraussichtlicher Gesamthöhe von 467.960,00 € angeordnet.Nach Einreichung einer Beschwerde wurde mit abweisendem Erkenntnis des BFG 9.4.2021, RV/5100406/2019, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages der zu erwartenden Abgabennachforderung von 467.960,90 € kein ausreichendes Vermögen und auch kein ausreichend laufendes Einkommen zur Abdeckung von Abgabenschulden gegenüber stand. Der Sicherstellungsauftrag wurde mehr als 6 Jahre vor dem Antrag auf aufschiebende Wirkung erlassen.Die Amtspartei verweist in ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung darauf, dass dies nach "Aktenlage" auch weiterhin der Fall sei.Welche Aktenlage dabei gemeint ist, bleibt offen. Die im Zuge des gegenständlichen Beschwerde- und Revisionsverfahrens übermittelten Aktenteile lassen keine Schlüsse betreffend Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Antrages auf aufschiebende Wirkung zu.Verwiesen wird weiters auf einen Einkommensteuerbescheid vom 12.3.2025 - welches Jahr betreffend wurde nicht angegeben - der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 48.000,00 € festsetzen würde. Zudem auf eine Abgabennachforderung, die die Einkünfte um ein Vielfaches übersteigen würde. Konkretisiert wurden diese Angaben nicht.
Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat eine Revision keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet wie folgt:"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn dadurch die Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren (siehe etwa VwGH 21.3.2014, AW 2013/15/0040; 16.4.2014, AW 2013/03/0027; 19.2.02014, AW 2013/08/0051; BFG 2.2.2024, AW/7100001/2024; 8.1.2025, AW/3100001/2025). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).Im gegenständlichen Fall wurde von der Amtspartei die Revision und der Antrag auf aufschiebende Wirkung eingereicht, weshalb im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH nun umgekehrt von der Amtspartei zu konkretisieren ist, aufgrund welcher Feststellungen angenommen werden kann, dass aufgrund der Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin von einer fehlenden Einbringlichkeit der Abgabenforderungen bei allfälliger Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes durch den VwGH ausgegangen werden kann (was dem ins Treffen geführten unverhältnismäßigen Nachteil entsprechen würde). Erst eine ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 17.3.2014, AW 2013/07/0078; 28.3.2006, AW 2006/03/0021).
Der Verweis auf das Erkenntnis betreffend Sicherstellungsauftrag vom 11.12.2018 geht ins Leere, da die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Antrages auf aufschiebende Wirkung wesentlich ist und eine Beurteilung dieser Situation zu einem Zeitpunkt, der mehr als 6 Jahre zurückliegt nicht relevant sein kann.Der Verweis auf eine "Aktenlage", die die Annahme zulassen würde, dass dies auch im Zeitpunkt des Antrages auf aufschiebende Wirkung noch gegeben wäre, wurde nicht konkretisiert. Es wurde weder die Aktenlage dargelegt, noch wurden Unterlagen eingereicht, die die Annahme untermauern können. Auch der allgemeine Verweis auf einen Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 48.000,00 € festgesetzt worden wären, lässt keine Beurteilung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation zu.
Mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach § 30 Abs. 3 VwGG der VwGH ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Linz, am 29. April 2025