Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität Graz vom 16. August 2024, Zl. 31/7/Be ex 2023/24:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 18. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Rahmen seines Masterstudiums „Political, Economic and Legal Philosophy“ abgelegten Prüfung „Business Skills in English“ aufgrund eines behaupteten schweren Mangels in der Durchführung der Prüfung.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass weder in der Durchführung noch in der Bewertung und Punktevergabe der Prüfung ein Widerspruch zu den Bestimmungen des UG bestehen würde. Zudem würden keine Gründe vorliegen, nach welchen Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften missachtet worden seien, bei deren Einhaltung ein anderes Prüfungsergebnis zu erwarten gewesen wäre.
3. Am 2. September 2024 richtete der Beschwerdeführer ein gänzlich in englischer Sprache verfasstes und mit „Before the Federal Administrative Court“ betiteltes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem ausführte: „Complaint against the rejection notice dated 16.08.2024“.
4. Am 17. Dezember 2024 legte die belangte Behörde dieses englischsprachige Schreiben vom 2. September 2024 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2025, zugestellt am 20. Jänner 2025, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG.
6. Erst am 6. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer seine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 auf Aufhebung der Prüfung „Business Skills in English“ ab.
Dagegen richtete der Beschwerdeführer am 2. September 2024 ein gänzlich in englischer Sprache verfasstes und mit „Before the Federal Administrative Court“ betiteltes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem ausführte: „Complaint against the rejection notice dated 16.08.2024“.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2025, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt am 17. Jänner 2025, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom 2. September 2024 vor und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG – mit, dass für den Fall, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten zweiwöchigen Frist zurückgewiesen werde.
Erst am 6. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer seine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf der unstrittigen Aktenlage – insbesondere aus dem Rückschein ergibt sich der rechtmäßige Zustellvorgang des Verbesserungsauftrages.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer brachte die gegenständliche Beschwerde zunächst nur in englischer Sprache, und daher mangelhaft ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 15. Jänner 2025, zugestellt am 20. Jänner 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die entsprechende Beschwerde in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Gericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde (erst) am 6. Februar 2025 – damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 3. Februar 2025 – beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mangels fristgerechter Verbesserung ist die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde in nicht deutscher Sprache einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine mangelhafte Beschwerde im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung zurückzuweisen ist.