Beschluss - aufschiebendeWirkung
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA MMMag. Alfred Krenn, LL.M., Grenzgasse 111/1/3, 2344 Maria Enzersdorf, über den Antrag des Revisionswerbers vom 31. Dezember 2024, der damit verbundenen außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtesvom 14. November 2024, RV/3100452/2024, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.11.2024, RV/3100452/2024, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7.10.2021 betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018 als zurückgenommen erklärt.
In der außerordentlichen Revision vom 31.12.2024 beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, während ein Vollzug des in Revision gezogenen Beschlusses zu einer massiven Nachzahlung an die belangte Behörde führen und den Revisionswerber massiv finanziell beeinträchtigen würde. Angaben zu den aktuellen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen des Revisionswerbers sind dem Antrag nicht zu entnehmen.
Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dies gilt sowohl in ordentlichen als auch in außerordentlichen Revisionsverfahren, da sich die Bestimmung des § 30a Abs. 3 VwGG - welche gemäß § 30a Abs. 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen nicht zur Anwendung gelangt - ausschließlich auf die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung, aber nicht auf die Zuständigkeit zur Entscheidung bezieht (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; 28.10.2024, Ra 2024/13/0096). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Der Revisionswerber lässt jedoch in seinem Antrag jegliche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vermissen. Schon mangels der von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Konkretisierung der Unverhältnismäßigkeit des Nachteils konnte dem Antrag daher nicht stattgegeben werden.
Innsbruck, am 8. Jänner 2025