JudikaturBFG

AW/7100007/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. April 2025

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Ortner in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Franziskanerplatz 6 Tür 1A, 1010 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom 15.4.2025, der damit verbundenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.11.2024, RV/7102011/2021, betreffend Einkommensteuer 2014, 2015, 2016, 2017 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.11.2024, RV/7102011/2021, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 25.6.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28.5.2019 betreffend Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2016 sowie die Bescheidbeschwerde vom 12.8.2019 gegen die Bescheide vom 10.7.2019 betreffend Einkommensteuer 2017 und Einkommensteuervorauszahlung 2019 abgewiesen.

In der außerordentlichen Revision vom 15.4.2025 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, während der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses enorme finanzielle und unverhältnismäßige Nachteile für die Revisionswerberin bedeuten würde. Angaben zu den aktuellen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen der Revisionswerberin sind dem Antrag nicht zu entnehmen.

Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dies gilt sowohl in ordentlichen als auch in außerordentlichen Revisionsverfahren, da sich die Bestimmung des § 30a Abs. 3 VwGG - welche gemäß § 30a Abs. 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen nicht zur Anwendung gelangt - ausschließlich auf die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung, aber nicht auf die Zuständigkeit zur Entscheidung bezieht (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit Angaben zu den konkreten steuerlichen Auswirkungen des bekämpften Erkenntnisses zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; 28.10.2024, Ra 2024/13/0096). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).

Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar unsubstantiiert das Vorliegen eines enormen finanziellen und unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin und zu den steuerlichen Auswirkungen des bekämpften Erkenntnisses. Die Antragstellerin hat es somit unterlassen, bereits im Antrag auf aufschiebende Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil, der sich aus der Vollziehung des bekämpften Erkenntnisses ergeben würde, durch konkrete Angaben zu erhärten. Diese Unterlassungen sind insgesamt ein inhaltlicher Mangel des Antrages und nicht ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (VwSlgNF 4624 F, VwSlgNF 10.381 A, VwGH 5.7.2013, AW/2013/15/0023; VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; VwGH 19.2.2014, AW 2013/08/0051; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, S. 518-520).Schon mangels der von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Konkretisierung der Unverhältnismäßigkeit des Nachteils konnte dem Antrag daher nicht stattgegeben werden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 22. April 2025