Für die Zugehörigkeit zum BUAG kommt es seit dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414/1972, nicht (mehr) darauf an, ob eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die in einem konkreten Betrieb ausgeübte Tätigkeit in den Tätigkeitsbereich einer der im § 2 BUAG aufgezählten Betriebsarten fällt (vgl. ErläutRV 426 BlgNR 13. GP 13; VwGH 20.9.2000, 97/08/0461; 9.6.2015, Ra 2014/08/0069, 0070).
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