Die Qualifikation der Tätigkeit als Ausübung eines Nebenrechts der Gewerbeberechtigung führt "nicht automatisch" dazu, dass das betreffende Unternehmen "für diese Tätigkeiten dem BUAG unterliegt", umgekehrt folgt daraus aber auch nicht, dass dieser Umstand einer Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG entgegenstünde. Ein Abstellen auf konkrete, einem Betrieb(sinhaber) aus gewerberechtlicher Sicht allenfalls zustehende Nebenrechte und deren konkreten Umfang scheidet auch deswegen aus, weil das BUAG schon grundsätzlich eine Anknüpfung an das Gewerberecht nur zum Zweck der Begriffsbildung und der Umschreibung des Umfangs der im Gesetz normierten Betriebsarten vornimmt, wohingegen es auf die Existenz und den Umfang vorhandener Gewerbeberechtigungen des Arbeitgebers im jeweiligen Fall nicht ankommt (vgl. zum Abstellen auf "Betriebsarten", unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, sowie zur Entwicklung der Rechtslage VwGH 20.9.2000, 97/08/0461).
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