Der bloße Umstand, dass sich eine Tätigkeit für einen Betriebsinhaber in gewerberechtlicher Hinsicht als Inanspruchnahme seines aus einer - auf andere als die von § 2 BUAG erfassten Tätigkeiten bezogenen - Gewerbeberechtigung abgeleiteten Nebenrechts darstellt, erübrigt nicht eine Beurteilung, ob diese Tätigkeit ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fällt.
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