Ra 2022/06/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 46 Abs. 6 lit. g Tir BauO 2018 enthaltene Anordnung, wonach dann, wenn die bauliche Anlage durch einen Dritten benutzt werde, diesem die weitere Benützung zu untersagen sei, kommt lediglich dann zum Tragen, wenn die Benützung durch eine dritte (vom Eigentümer verschiedene) Person erfolgt.