Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 17. März 2025, 1. LVwG 318 112/2024 R8 und 2. LVwG 318 11/2025 R8, betreffend Baueinstellung nach dem Baugesetz und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) den Beschwerden der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2024, mit welchem die sofortige Einstellung der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes auf einem näher genannten Grundstück in der KG B. gemäß § 39 Abs. 1 Baugesetz (BauG) verfügt worden war und gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2024 mit welchen der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden waren, keine Folge und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2022 bewilligte Bauvorhaben betreffend die Errichtung von zwei Appartementhäusern zur Verwendung als Appartementhotel auf einem als „Freifläche-Sondergebiet-Hotel“ gewidmeten Grundstück habe durch die Begründung von Wohnungseigentum eine wesentliche Verwendungsänderung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. p BauG idF LGBl. Nr. 47/2017 erfahren, was gemäß § 18 Abs. 1 lit. b BauG bewilligungspflichtig sei. Da keine Bewilligung für die wesentliche Verwendungsänderung vorliege, sei die Einstellung der Bauarbeiten gemäß § 39 Abs. 1 BauG zu verfügen gewesen. Ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig sei, werde im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein.
5 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0015, Rn. 5, mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „4. Zur Zulässigkeit der Revision:“ auf acht Seiten umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. In den vierseitigen Revisionsgründen wird „[u]m Wiederholungen zu vermeiden“ zunächst auf die dargelegten Gründe für die Zulässigkeit der Revision verwiesen; anschließend folgen weitgehend dieselben Argumente, die bereits zur Zulässigkeit der Revision angeführt wurden. Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.
7 Im Übrigen liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft trat und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ro 2022/05/0018, Rn. 17, mwN). Dies gilt in gleicher Weise für den vorliegenden Fall, in dem § 2 Abs. 1 lit. p BauG zwar nicht außer Kraft trat, aber mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 58/2023, mit Wirkung ab 8. Dezember 2023, dahingehend geändert wurde, dass nunmehr in Gebieten, in denen die Bestimmungen über Ferienwohnungen nach dem Raumplanungsgesetz zur Anwendung gelangen, auch die Begründung von Wohnungseigentum an bislang oder künftig der gastgewerblichen Beherbergung dienenden Einheiten als wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes gilt.
Dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle nach der früheren Rechtslage zu entscheiden sein wird, legen weder das Verwaltungsgericht noch die Revisionswerberin dar und ist dies für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der bereits vor geraumer Zeit erfolgten Novellierung auch nicht ersichtlich.
8 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2025