JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0236 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
03. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Ing. E P in S, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Coburgstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Oktober 2024, LVwG 50.4 1749/2024 5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das vom Verwaltungsgericht als Bescheid qualifizierte Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 2024, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Übermittlung der Fertigstellungsanzeige des Baubewilligungsverfahrens des Bauwerbers Dr. P. samt der Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Bauausführung und der Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen eines näher bezeichneten, rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens, nicht stattgegeben worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei (Spruchpunkt A.). Darüber hinaus wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 erster Halbsatz, erster Fall VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt B.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

3 Der Revisionswerber bringt als Revisionspunkt vor, er erachte sich in seinem subjektiv öffentlichem Recht als Nachbar im Sinne des „§ 26 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) auf Baueinstellung und Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG“ verletzt. „Durch die Verweigerung der Akteneinsicht, insbesondere der Erklärung im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG wird dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen, zu überprüfen, ob seine Nachbarrechte verletzt worden sind.“

4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).

5 In dem als Revisionspunkt bezeichneten Recht des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 6 Stmk. BauG auf Baueinstellung und Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG konnte der Revisionswerber nicht verletzt werden, weil über einen solchen Antrag im angefochtenen Erkenntnis nicht abgesprochen wurde.

6Mit dem weiteren Vorbringen unter dem Titel „Revisionspunkt“ macht der Revisionswerber kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Dabei handelt es sich um Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu jüngst etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0018, mwN).

7Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2025