Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der V S und 2. der A R D, beide vertreten durch die Kapp Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz Seiersberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. April 2025, LVwG 50.39 405/2025 10, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtsenates der Stadt G. (belangte Behörde) vom 25. November 2024, mit welchem der ein Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. betreffende Antrag der Revisionswerberinnen auf baubehördliche Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Zubau von Gaupen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter Punkt „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die Revisionswerberinnen erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren subjektiven Rechten auf Erteilung der baubehördlichen Genehmigung ihres abgeänderten Bauansuchens vom 17.01.2024 gemäß § 29 Stmk BauG sowie Beachtung der Erleichterungen nach § 97 Stmk BauG, richtige Anwendung des § 68 AVG ‚entschiedener Sache‘ bzw richtige Anwendung des § 43 Abs 4 Stmk BauG“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, oder auch 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Bauwilligungsantrages bestätigt wurde, könnten die Revisionswerberinnen demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329; 9.9.2024, Ra 2024/06/0102; oder auch nochmals 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, jeweils mwN). Dieses Recht wird in der vorliegenden Revision jedoch nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.
7 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1VwGG zurückzuweisen.
8 Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. für viele etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/06/0018, mwN).
9 Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides ebenso wie die Auslegung einer konkreten Parteienerklärung grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft und sich in diesem Zusammenhang jeweils nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG stellen könnte, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. für viele etwa nochmals VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191; bzw. 31.8.2022, Ra 2022/06/0119, jeweils mwN). Dass diese Beurteilungen in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2023, mit welchem ein Antrag der Revisionswerberinnen auf Zubau von Gaupen zum gegenständlichen Gebäude bereits abgewiesen worden war, bzw. in Bezug auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zubau von Gaupen fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären, zeigen die Zulässigkeitsgründe der Revision nicht auf. Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2025