JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Das VwG hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom VwG zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116, VwGH 25.3.1999, 97/06/0216, sowie VwGH 16.4.1956, 0936/53, VwSlg. 4040 A/1956).

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