Ra 2022/06/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Ausschussbericht zu § 22 Abs. 2 Z 2 Stmk. BauG 1995 (AB EZ 3308/9, 17. GPStLT, 9), lautet: "Für das Baubewilligungsverfahren soll die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes genügen." Diese Formulierung steht mit dem Wortlaut des Gesetzestextes, wonach die Zustimmung der Anteilsmehrheit auch für eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ausreicht und somit diesbezüglich das Zustimmungsquorum abweichend von jenem des WEG 2002 festgelegt wurde, nicht im Einklang. Daher kann dem Ausschussbericht keine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung beigemessen werden.