Ro 2022/05/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der hg. Judikatur dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0142, mwN). Das gilt auch, wenn zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Rechtsinstituts des baurechtlichen Geschäftsführers nach der Wr. BauO die Frage der Rechtsgültigkeit der Erklärung und Abgabe derselben bei der Behörde aufgeworfen wird und § 124 Abs. 1a Wr. BauO zwar nicht außer Kraft getreten ist, aber mit der Bauordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 61/2020, mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 dahingehend geändert wurde (vgl. Erläuternde Bemerkungen LT 20. GP, Beilage Nr. 19/2020, S. 17), dass bei unterbliebener Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers (an die Behörde, vgl. § 124 Abs. 1a Satz 1 Wr BauO) bereits die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt gilt, und die damit in Verbindung stehenden Rechtsfolgen eintreten.