Ein als rechtswidrig moniertes Unterlassen eines Widerrufs in Zusammenhang mit einer Ausscheidensentscheidung ist nicht als "Entscheidung" (im Sinn des § 2 Z 15 BVergG 2018) zu qualifizieren (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn. 24 bis 32). Das geltend gemachte Unterlassen eines (behaupteter Maßen) zwingend gebotenen Widerrufs des Vergabeverfahrens ist nur dann in Bezug auf die angefochtene Ausscheidensentscheidung rechtlich relevant, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des unterlassenen Widerrufs die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung bewirkt (Rn. 33 bis 45, insb. Rn. 37; siehe weiters VwGH 31.3.2022, Ra 2022/04/0015, Rn. 12 f).
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