Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2025, Zlen. W134 2318046 2/39E und W134 2318046 3/2E, betreffend eine vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: V Gesellschaft mbH, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) neben weiteren, im Folgenden nicht maßgeblichen Spruchpunkten betreffend die Festsetzung und den Ersatz der Pauschalgebühren den Antrag der Revisionswerberin, die Mitteilung der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss von Rahmenvereinbarungen vom 14. August 2025 für nichtig zu erklären, ab.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Die Revisionswerberin begründete den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass ihr durch den Abschluss der gegenständlichen Rahmenvereinbarungen ein erheblicher, irreversibler Schaden drohe, zumal es sich um einen engen Markt handle und die Mitbeteiligte (Auftraggeberin) Monopolistin auf diesem Markt sei.
4 Die Mitbeteiligte brachte in ihrer zu diesem Antrag erstatteten Stellungnahme vor, dass die Rahmenvereinbarungen bereits am 29. Oktober 2025 und somit vor Einbringung der Revision abgeschlossen worden seien, und legte sowohl die Abschlussschreiben als auch die Bekanntgabe der vergebenen Aufträge bei.
5 Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die wie von der Mitbeteiligten belegt: bereits erfolgte Auftragsvergabe (hier der Abschluss der Rahmenvereinbarungen) nicht rückgängig gemacht werden. Daher kann das von der Revisionswerberin verfolgte Rechtsschutzziel, den Abschluss der Rahmenvereinbarungen für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verhindern, nicht mehr erreicht werden (vgl. zu einer Zuschlagserteilung VwGH 17.7.2020, Ra 2020/04/0086, Rn. 7; sowie zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung VwGH 18.3.2022, Ra 2022/04/0010, Rn. 14).
6 Bereits aus diesem Grund ist dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 24. November 2025
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