Ra 2021/18/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne (vgl. abermals VwGH 15.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose.