JudikaturVwGH

Ra 2021/08/0006 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2022

Liegen die Voraussetzungen des Art. 12 VO 883/2004 hinsichtlich einer nach Österreich entsandten Person vor, wie dies insbesondere durch Vorlage einer A1-Bescheinigung nachgewiesen werden kann (vgl. zur Bindungswirkung dieser Bescheinigungen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 987/2009 VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH), scheidet das Vorliegen einer Pflichtversicherung in Österreich und damit einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG aus, sodass eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 ASVG von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2020/08/0171; sowie 29.1.2020, Ra 2016/08/0040). Dagegen unterliegen Dienstnehmer, die im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen innerhalb der Union bzw. von Entsendungen, bei denen die Voraussetzungen des Art. 12 VO 883/2004 nicht erfüllt sind und auch kein Anwendungsfall des Art. 13 VO 883/2004 vorliegt, in Österreich tätig werden, regelmäßig - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sodass auch bei zwischenstaatlichen Arbeitskräfteüberlassungen bzw. Entsendungen die Unterlassung der Verpflichtung zur Meldung nach § 33 Abs. 1 (bzw. Abs. 1 und 2) ASVG nach § 111 Abs. 1 ASVG strafbar sein kann. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass in derartigen Konstellationen diese Bestimmungen Maßnahmen darstellen, die im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere Maksimovic u.a., C-64/18, ua., Rn. 30 ff) die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV zumindest weniger attraktiv machen.

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