Ra 2021/08/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG wegen der Beschäftigung mehrerer Ausländer ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen oder Bestätigungen hat der VwGH darauf hingewiesen, dass Voraussetzung dafür, dass der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt, das Vorliegen eines Sachverhaltes ist, dem eine zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Art. 57 AEUV zugrunde liegt. Bei einer Beschäftigung von Arbeitnehmern im Inland durch eine inländische Arbeitgeberin, ohne dass die Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überlassen bzw. entsandt worden wären, kommt es mangels Unionsrechtsbezuges daher zu keiner aus den Entscheidungen des EuGH (insbesondere Maksimovic u.a., C-64/18, u.a.) ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; sowie 25.1.2022, Ra 2020/09/0077). Diese zum AuslBG ergangene Rechtsprechung ist auf Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 (bzw. § 33 Abs. 1 und 2) ASVG zu übertragen.