Ra 2020/21/0465 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hätte auf den Tatbestand der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") zugunsten des Fremden Bedacht nehmen müssen, weil das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, und VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114).