Ra 2020/21/0205 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit das VwG annahm, die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens des Fremden mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern sei in der Türkei zumutbar, hätte es einer entsprechenden Auseinandersetzung damit bedurft, inwieweit eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Lebensgefährtin, die seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebt, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre. Da die Lebensgefährtin des Fremden über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, kommt ihr nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Dem Zusammenleben mit einem dauerhaft niedergelassenen (Ehe-)Partner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu. Demnach wäre eingehend zu prüfen gewesen, ob es der Lebensgefährtin des Fremden nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ebenso langer Abwesenheit vom Herkunftsstaat zumutbar ist, ihr unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383).