JudikaturVwGH

Ro 2020/21/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Ein zweimal mit einem allgemeinen Antrag iSd § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG begehrter Schriftsatzaufwand ist dem Revisionswerber nur einfach zuzusprechen. Soweit in der Revision unter der Bezeichnung "ordentliche Revision" und unter der Bezeichnung "außerordentliche Revision" jeweils ein separater Antrag auf Kostenersatz gestellt wird, wird nämlich übersehen, dass das VwG die Revision nicht etwa hinsichtlich einzelner voneinander trennbarer Spruchpunkte seines Erkenntnisses für zulässig erklärte, sondern im Hinblick auf eine einzelne - alle Spruchpunkte betreffende - Rechtsfrage. Der vom Revisionswerber in einem Schriftsatz erhobene, dem Anfechtungsumfang nach nicht auf einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses beschränkte, als "ordentliche Revision" und "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsbehelf stellt demnach eine einheitliche ordentliche Revision dar, für die auch nur einmal Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

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