Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 4. Jänner 2023 mündlich verkündete und mit 16. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L515 2260774 1/17E, betreffend (u.a.) Kostenersatz nach § 35 VwGVG in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren (mitbeteiligte Partei: K R, derzeit unbekannten Aufenthalts, vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, Leopold Moses Gasse 4/Stiege 2, 3. Stock), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt A.II. dahin abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat:
„Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 30, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
1 Mit dem angefochtenen, am Ende der Verhandlung am 4. Jänner 2023 mündlich verkündeten und mit 16. März 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, „dass die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 18.8.2022 28.8.2022 rechtswidrig waren“ (Spruchpunkt A.I.). Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG AufwErsV verpflichtete es den Bund zum Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60 an den Mitbeteiligten (Spruchpunkt A.II.) und wies den Kostenersatzantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
2 Nur gegen die mit Spruchpunkt A.II. auferlegte Verpflichtung des Bundes zum Aufwandersatz an den Mitbeteiligten auf den sich bereits der Antrag auf schriftliche Ausfertigung vom 18. Jänner 2023 ausschließlich bezogen hatte richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
3 In seiner Zulässigkeitsbegründung macht das BFA geltend, das BVwG sei bei seinem Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten von dem in § 35 Abs. 7 VwGVG normierten Antragsprinzip und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
4 Im Hinblick darauf erweist sich die Amtsrevision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
5 Nach der gemäß § 22a Abs. 1a BFA VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Bestimmung des § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (siehe dazu etwa VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0005, Rn. 12, mwN).
6 Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten stellte der Mitbeteiligte, vertreten durch die BBU GmbH, in der Schubhaftbeschwerde vom 10. Oktober 2022 einen (unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 der BuLVwG Eingabengebührverordnung) mit € 30, bezifferten und unter Vorlage der Einzahlungsbestätigung bescheinigten Antrag auf Aufwandersatz für die vom Mitbeteiligten getragene Eingabengebühr (zur Ersatzfähigkeit der Eingabengebühr als Barauslagen iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG siehe neuerlich VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0005, nunmehr Rn. 11, mwN).
7 Indem das BVwG dem Mitbeteiligten statt dessen den von ihm nicht begehrten Ersatz von € 737,60 für Schriftsatzaufwand und € 922, für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt € 1.659,60, zuerkannte, wich es von seinem Aufwandersatzantrag ab und verkannte somit die Rechtslage. Der ausschließlich bekämpfte Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, sodass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht ankommt.
8 Das angefochtene Erkenntnis war daher im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 4 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend abzuändern, wobei auf den in der Amtsrevision zugestandenen Anspruch des Mitbeteiligten auf Ersatz der Eingabengebühr Bedacht zu nehmen war.
Wien, am 12. Juni 2025