Ro 2020/21/0005 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der (gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung des § 35 Abs. 7 VwGVG 2014 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181). Es kommt gemäß § 35 VwGVG 2014 für den Ersatzanspruch einer Partei darauf an, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169). Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist dieses Antragsprinzip gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG 2014 stets zu berücksichtigen und ziffernmäßig verzeichnete Kosten sind nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 59 VwGG VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017).