JudikaturVwGH

Ro 2020/15/0025 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2022

§ 11 Abs. 12 UStG 1994 knüpft den Wegfall der Steuerschuld aufgrund der Rechnung an die tatsächliche Durchführung der Berichtigung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung und normiert im letzten Satz: "Im Fall der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß". Aus § 11 Abs. 12 letzter Satz UStG 1994 ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldezeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird. Der Empfänger der Rechnung wird durch § 11 Abs. 12 letzter Satz UStG 1994 nicht betroffen. Dessen Vorsteuerabzugsberechtigung ist von vorneherein nicht gegeben, daran ändert sich durch die Berichtigung der Rechnung nichts.

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