Ro 2020/15/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 betrifft die nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich der Bemessungsgrundlage. Tritt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, sondern erweist sich ein Vorsteuerabzug von vorneherein als unrichtig, liegt kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 UStG 1994 vor.