JudikaturVwGH

Ra 2020/11/0038 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Es bedarf keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, um die - mehrfachen - Verstöße gegen § 26 Abs. 2 LSD-BG 2016 bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der nicht bereitgehaltenen Meldungen abhängt) zu beachten ist.

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