Ra 2020/11/0017 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG erblickt sowohl ein soziales als auch ein volkswirtschaftliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr AusländergrunderwerbsG 1998 in der Vermeidung eines "langwierigen" Verlassenschaftsverfahrens durch den vorliegenden Schenkungsvertrag unter Lebenden. Für die Vermeidung eines solchen - von der Rechtsordnung für den Erbschaftsfall vorgesehenen - Verfahrens sprechen jedoch weder soziale noch volkswirtschaftliche Interessen im Sinne der Judikatur (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0069; VwGH 5.8.2021, Ra 2020/11/0058; VwGH 11.12.1986, 86/02/0073; VwGH 24.5.1989, 89/02/0023; sowie VfSlg. 11.689/1988 und 11.691/1988).