Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision 1. des A B und 2. des S B, beide vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Oktober 2022, 1. VGW 151/088/4802/2020 56 und 2. VGW 151/088/4805/2022, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 7. Jänner 2020 und 8. Jänner 2020 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erstanträge der Revisionswerber (in den Jahren 2007 und 1999 geborene Brüder, die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind) vom 29. August 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen jeweils wiederaufgenommen und die entsprechenden Anträge gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Unter einem wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Verlängerungsanträge der Revisionswerber vom 5. Juni 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und ihre Zweckänderungsanträge vom 3. Juni 2016 auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen jeweils wiederaufgenommen und die entsprechenden Anträge gemäß § 27 Abs. 1 NAG iVm § 24 NAG abgewiesen.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis mit hier nicht relevanten Maßgaben als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei. Hingegen führte es in den Entscheidungsgründen aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte auf das Wesentliche zusammengefasst fest, die Eltern der Revisionswerber, beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, seien von 2000 bis 2007 miteinander verheiratet gewesen. Im Jahr 2008 habe der Vater der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. Mai 2014 sei diese Ehe aus Alleinverschulden des Vaters der Revisionswerber geschieden worden.
4 Aufgrund der Erstanträge der Revisionswerber, vertreten durch ihren Vater, vom 29. August 2013 sei ihnen jeweils der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 16. Juni 2014 bis 16. Juni 2015 erteilt worden. Auch bei ihren Verlängerungsanträgen vom 5. Juni 2015 hätten sich die Revisionswerber auf die ehemalige österreichische Ehegattin ihres Vaters als Zusammenführende berufen. Am 3. August 2015 seien die Aufenthaltstitel bis 17. Juni 2016 verlängert worden.
5 Am 3. Juni 2016 hätten die Revisionswerber in Begleitung ihrer Mutter jeweils einen Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“ gestellt.
6 Das Verwaltungsgericht ging ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass spätestens seit Herbst 2013 sohin deutlich vor erstmaliger Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel zwischen dem Vater der Revisionswerber und dessen zusammenführender Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe. Die Revisionswerber hätten sich in ihren Anträgen vom 29. August 2013, vom 5. Juni 2015 und auch vom 3. Juni 2016 zur Ableitung eines Aufenthaltsrechts jeweils auf eine nicht (mehr) geführte Ehe ihres Vaters mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen, obwohl tatsächlich bei Erteilung der Aufenthaltstitel kein Eheleben mehr geführt worden sei. Die unrichtigen Angaben der Revisionswerber bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter hätten die belangte Behörde dazu bewogen, die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. zu verlängern. Es seien im Zeitpunkt der jeweiligen Titelerteilung aus Sicht der belangten Behörde keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, welche sie zur Überprüfung der hier fraglichen Ehe hätten veranlassen müssen. Die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG betreffend die jeweiligen Anträge vom 29. August 2013 und vom 5. Juni 2015 sei zulässig gewesen.
7 Die belangte Behörde habe am 21. Juni 2016 Kenntnis von der Ehescheidung erlangt und sei daraufhin gemäß § 27 Abs. 1 NAG vorgegangen. Bei der Erteilung jeweils einer „Rot Weiß Rot Karte plus“ (im Jahr 2018 an den Zweitrevisionswerber und im Jahr 2019 an den Erstrevisionswerber) sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Revisionswerber aus ihren bisherigen Aufenthaltstiteln ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinn des § 27 Abs. 1 NAG abgeleitet hätten. Durch die Wiederaufnahme der vorangehenden Verfahren (betreffend die aus der Ehe des Vaters des Revisionswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin abgeleiteten Aufenthaltstitel) sei eine entscheidungserhebliche Vorfrage neu entschieden worden. Diese neuerliche Entscheidung wirke sich auch auf die in den Jahren 2018 bzw. 2019 abgeschlossenen Verfahren aus.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist. Erklärt das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Spruch der Entscheidung die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln. Daran vermag auch eine Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die wie hier abweichend vom Spruch die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erachtet, nichts zu ändern (vgl. schon VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
10 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Fehlt es wie hier an einer Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht, so ist diese ausschließlich anhand der Zulässigkeitsbegründung in der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2018/08/0010, mwN).
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Fallbezogen ist die Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht zulässig, zeigen doch die Revisionswerber in ihrer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf:
14 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheids im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/22/0031).
16 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass ein allenfalls im Verhalten der Eltern gelegener Wiederaufnahmegrund nicht auch deren Kindern anzulasten sei.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass es in einer Konstellation wie hier nicht darum geht, den Kindern das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheides durch den Elternteil (im Wege des Berufens auf eine Aufenthaltsehe und des Verschweigens dieses Umstandes) zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erteilten Aufenthaltstitel wie vorliegend vom gesetzlichen Vertreter erwirkt wurden, sodass sein Verschweigen der Aufenthaltsehe als „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren der Kinder gewertet und diesen zugerechnet werden kann (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016, mwN).
18 Auf Grundlage dieser Rechtsprechung erweist sich aber die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die für die Wiederaufnahme herangezogenen Tatbestände des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (Erschleichen) hinsichtlich der Anträge aus den Jahren 2013 und 2015 erfüllt sind, nicht als rechtswidrig; das geltend gemachte Abweichen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.
19 In Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Titelerteilungen in den Jahren 2018 und 2019 war die unter Berufung auf das nicht mehr bestehende Eheleben des Vaters der Revisionswerber herbeigeführte Erteilung von Aufenthaltstiteln in den vorangehenden Verfahren Voraussetzung (vgl. näher § 27 Abs. 1 NAG) für die positive Erledigung des Verlängerungs und Zweckänderungsantrags nach erfolgter Ehescheidung. Die Wiederaufnahme der vorangehenden Verfahren (betreffend die Titelerteilungen in den Jahren 2014 und 2015) führt demnach mittelbar auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Titelerteilungen in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, mwN). Mit dem Vorbringen, das allein darauf abzielt, darzulegen, dass in Bezug auf die bis dahin aufgrund der Anträge aus den Jahren 2013 und 2015 erteilten Aufenthaltstitel in einem anderen Verfahren entschieden worden sei, zeigt die Revision schon deshalb kein Abweichen von der ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226) auf, weil die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erst und Verlängerungsanträge der Revisionswerber aus den Jahren 2013 und 2015 und deren Abweisung ohnehin in einem anderen Verfahren als jenem über die Zweckänderungsanträge der Revisionswerber vom Juni 2016 ausgesprochen wurde.
20 Soweit die Revision vorbringt, dass „beabsichtigter Antragszweck zweifellos die Familienzusammenführung mit dem rechtmäßig niedergelassenen Vater iSd § 46 NAG“ der Revisionswerber und demnach in Bezug auf die Zweckänderungsanträge vom 3. Juni 2016 nach § 23 Abs. 1 NAG vorzugehen gewesen sei, macht sie der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend. Vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerber in ihren Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide ohnehin selbst darauf hinwiesen, dass sie ihren „Antrag auf einen anderen Zweck“ nämlich „Familiennachzug zum Vater nach § 46 NAG“ stützen könnten, sie jedoch offensichtlich ganz bewusst keinen solchen Aufenthaltstitel beantragt haben, gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, inwiefern eine etwaige fehlende Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant wäre. Somit liegt auch die im vorliegenden Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025