JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0116 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2025

Zwar hat der VwGH in der Vergangenheit eine Bestellung der Politikerkurie des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe auf der Basis von Vorschlägen politischer Parteien allein auf Grund des Stärkeverhältnisses entsprechend der Landtags- und/oder Gemeinderatswahlen im örtlichen Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten als nicht dem VoGrG widersprechend angesehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 98/12/0528, Pkt. II.3.4.2 der Begründung, und VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046). Dass es sich dabei aber nicht um die einzig zulässige Methode zur Ermittlung der zu bestellenden Mitglieder handelt, ergibt sich schon aus dem fehlenden Vorschlagsrecht Dritter, den nur sehr allgemein gehaltenen gesetzlichen Vorgaben und dem daraus resultierenden weiten Ermessensspielraum der Bundesregierung und damit einhergehenden weitmaschigen Prüfungsmaßstab bei der Überprüfung einer solchen Entscheidung. Zudem hat der VwGH bereits dargelegt, dass - auch wenn dies die Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens suggerieren mag - das Ziel nicht ein präzises Widerspiegeln des Stärkeverhältnisses einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe in der Politikerkurie sein kann, zumal dies schon rechtlich und faktisch nicht aus Wahlergebnissen abgeleitet werden könnte. Ein solches stünde überdies in einem Spannungsverhältnis zur gebotenen kurienübergreifenden Betrachtung der Repräsentation im gesamten Volksgruppenbeirat.