Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ist es erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0562). Eine solche Auseinandersetzung kann durch die (im Verfahrensgang) vorgenommene Auflistung erworbener waffentechnischer Literatur sowie von Waffen, die der Antragsteller anzuschaffen gedenkt, nicht ersetzt werden.
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