JudikaturVwGH

Ro 2019/22/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2020

Aus dem Hinweis, dass es zu einer Verkürzung des Instanzenzuges käme, weil das VwG die Erteilungsvoraussetzungen erstmals prüfe, ist für den angefochtenen Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nichts zu gewinnen, weil es gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276).

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