Ro 2019/22/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem Hinweis, dass es zu einer Verkürzung des Instanzenzuges käme, weil das VwG die Erteilungsvoraussetzungen erstmals prüfe, ist für den angefochtenen Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nichts zu gewinnen, weil es gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276).