Ra 2022/22/0080 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat. Dies gilt auch - wie hier - für eine Revision des zuständigen Bundesministers nach Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG (VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0506).