Ro 2019/22/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass das VwG die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde als unrichtig erachtet, rechtfertigt für sich genommen nicht eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0059).