Ra 2019/19/0233 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BVwG ist infolge einer (rechtswirksamen) Zurückziehung der gesamten Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zur Entscheidung über die Beschwerde - in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides - funktionell unzuständig. Das BVwG hat daher das bei ihm anhängige Verfahren infolge der rechtswirksam erklärten Zurückziehung der Beschwerde zu Recht eingestellt (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).