JudikaturBVwG

W270 2288732-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2025

Spruch

W270 2288731-1/5E

W270 2288732-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Dr.in Sabine VOGLER, Univ.-Prof. Dr. Christian PFIL, Univ.-Prof Dr. Josef DONNERER sowie Prof. Mag. Heinz KRAMMER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch GillhoferPlank Rechtsanwälte GesBR, 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/5, gegen die Bescheide des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 14.02.2024 zu den Zlen. VPM-68-1/24/Bee Abschnitt VII/167-2023 und VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/168-2023, wobei die belangte Behörde von der Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG, 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sander-Straße 3, vertreten wurde, betreffend Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex nach dem ASVG,

nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung,

den Beschluss gefasst:

A)

I. Die zu den Zlen. W270 2288731-1 und W270 2288732-1 geführten Verfahren über die Beschwerden werden eingestellt.

II. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Feststellungen:

1. Mit Schreiben vom 02.10.2023 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Streichung der im Grünen Bereich des Erstattungskodex (in Folge: EKO) gelisteten Arzneispezialitäten „ XXXX “ und „ XXXX “ (mit dem Wirkstoff „ XXXX “) ein.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die zuvor erwähnten Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des EKO gestrichen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie focht darin die Bescheide jeweils im gesamten Umfang an. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 20.03.2024 einlangten.

4. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 erklärte die Beschwerdeführerin ernsthaft, dass sie ihre gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde zurückzieht.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den Inhalt der Verfahrensakten und können – einschließlich der Zurückziehungserklärung, die von einer durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertretenen Partei abgegeben wurde und nicht den geringsten Anlass zum Zweifel an der Ernsthaftigkeit bietet – als unstrittig gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchpunkten A) I. und A) II.

1. Zur Beschwerdezurückziehung:

Wird eine Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht zurückgezogen, so ist dieses Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, m.w.N.).

2. Zum Kostenersatz:

2.1. § 351j Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes i.d.g.F. lautet:

„§ 351j. (1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.“

2.2. Gegenständlich ist nicht von einem – auch nur teilweisen – „Unterliegen“ einer Partei auszugehen.

Ein Kostenersatz war daher nicht zuzusprechen.

3. Zur Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung:

3.1. § 39 Abs. 2 AVG hat folgenden Wortlaut:

„Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

3.2. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen waren die Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

4.2. Gegenständlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht klärungsbedürftig. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.